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Unsere Vorgehensweise im Öffentlichen Recht

I. Das Problem
In der Beliebtheit der drei Examensgebiete rangiert das Öffentliche Recht weit abgeschlagen. Mehrere Ursachen sind dafür verantwortlich:

Auf affektiver, d.h. gefühlsbezogener Ebene ist eine spontane Assoziation mit dem Öffentlichen Recht schon deshalb erschwert, weil beispielsweise der Erlass eines Verwaltungsaktes oder eines Gesetzes keinen direkten Bezug zu dem üblichen, täglichen studentischen Leben aufweist. Auch mag hinzukommen, dass die Anwender dieser Materie in den Augen der Studenten kein positives Image besitzen.

Auf kognitiver, d.h. rationaler Ebene lässt sich anführen, dass das Öffentliche Recht ein nahezu unübersehbar großes Gebiet darstellt, das vom Verfassungsrecht bis in die verschiedensten Bereiche des Verwaltungsrechts hineinreicht und allgemein in einer Art präsentiert wird, die es nahe legt, anzunehmen, dass diese verschiedenen Teilbereiche nicht einem gemeinsamen Gebiet zugehörig sind. Erschwerend kommt hinzu, dass die Normdichte im Öffentlichen Recht geringer ist als in den anderen Bereichen, und dass diese „Lücke” durch un­bestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen geschlossen wird.

So entsteht der falsche Eindruck, es handele sich beim Öffentlichen Recht um eine völlig unsystematische, zusammenhanglose, ja schwammige Materie und die Examensvorbereitung sei wegen dieser Umstände außerordentlich schwierig.

II. Die allgemein übliche Darstellungsmethode
Die traditionelle Vermittlung des Stoffgebietes in anderen Repetitorien unterscheidet sich von der der Universität kaum. Das Öffentliche Recht wird in der Weise dargestellt, dass das Verfassungsrecht zunächst vom Verwaltungsrecht getrennt behandelt wird. Innerhalb des Verfassungsrechts werden dann die Bereiche des Staatsorganisationsrechts wiederum isoliert von denen der Grundrechte behandelt. Sodann erfolgt die Erörterung des Allgemeinen gefolgt vom Besonderen ­Verwaltungsrecht.

Durch die tatsächlich zusammenhanglose Präsentation der verschiedenen Teilbereiche entsteht eine Art „insulares” Wissen. Sie wissen dann von Vielem etwas, aber nicht wie es zusammengehört. Verstärkt wird dies dann, wenn der Lernende mitten in eine solche Vermittlung, z.B. einen Kurs oder ein Examinatorium, einsteigt.

Nach nun über 20-jähriger Erfahrung in der erfolgreichen Vermittlung des Öffentlichen Rechts in Bezug auf viele tausend Hörer sind wir der Auffassung, dass die entscheidende Schwäche dieser Darstellung darin liegt, dass hierdurch die einzigartige Systematik dieses tatsächlich faszinierenden Gebiets nicht aufgezeigt und das Öffentliche Recht somit als unsystematisch und langweilig empfunden wird. Eine Einschätzung, die es beileibe nicht verdient!

So verwirrend es auch klingen mag, die studentische Sucht nach einzelnen Examensproblemen und Examensklausuren steht Ihrem eigenen Erfolg am meisten im Wege. Nur wer die Systematik eines Rechtsgebietes wirklich verstanden hat, ist in der Lage, Examensprobleme und Examensklausuren richtig zu lösen. Wenn Ihnen das einleuchtet oder schon bei der Darstellung des Strafrechts und dem folgenden Zivilrecht eingeleuchtet hat, sind Sie auf dem richtigen Weg. Allerdings kommt noch ein weiterer Umstand hinzu: Versuchen Sie zu früh Examensprobleme und Examensklausuren zu lösen, sind Frustrationen vorprogrammiert. Sie fühlen sich von der Summe der Einzelinformationen überflutet und gestresst. In dieser Situation werden Sie, wenn Sie das Problem überhaupt erkennen, sich fragen, „wo das Problem hingehört” oder „wie man die Klausur aufbaut bzw. das Problem präsentiert und löst”. Schließlich resignieren Sie in der Bestätigung der o.a. Vorurteile. Dabei wäre es doch so leicht gewesen, die Systematik zu verstehen und eine gute Klausur zu schreiben.

III. Unsere Lösung
Die zuvor aufgezeigte Darstellungsmethode ist nach unserer Auffassung falsch. Sie vernachlässigt in wesentlicher Hinsicht zwei lernpsychologische Grundwahrheiten:

– Lernen ist Wiedererkennen,
– Erfolg bedingt Motivation und Motivation bedingt Erfolg

(= Erfolg kann man nur in etwas haben, zu dem man motiviert ist und motiviert ist man nur zu dem, worin man auch Erfolg hat).
Aus diesem Grund gliedert sich unser Kursprogramm in unterschiedliche Einheiten:

Ihr Problem besteht darin, dass Sie die Problematik einer öffentlich-rechtlichen Klausur nicht erkennen bzw. einordnen können. Das liegt daran, dass Sie zwar von vielen Dingen im Öffentlichen Recht bereits gehört haben, aber keinen Überblick über das Gebiet besitzen und sich deshalb wie in einem Labyrinth bewegen.
Ziel des Examensintensivkurses ist es, diesen Überblick herzustellen. Dafür ist es erforderlich, das vorhandene Wissen zu systematisieren und zu vervollständigen.

Dies geschieht in 3 Schritten:
1. Durchgang:
Verfassungskonformität von Hoheitsakten
2. Durchgang:
Rechtsschutzformen und Klausuraufbau
3. Durchgang:
Kollision

Der erste Durchgang
Ziel des ersten Durchganges ist es aufzuzeigen, dass es sich bei dem Gebiet des Öffentlichen Rechts um ein einheitliches Rechtsgebiet handelt, das in Bezug auf die Anforderungen Ihres Staatsexamens auch nach ganz einheitlichen, leicht zu erlernenden Grundregeln erfolgt. Dieser erste Durchgang trägt deshalb den Namen: Die Verfassungskonformität von Hoheitsakten.
Hierin werden sämtliche denkbaren Hoheitsakte (vom Bundesgesetz bis hin zum Verwaltungsakt) anhand von plastischen kleinen Beispielsfällen und besonderen Aufbauschemata erklärt.
Danach wissen Sie, wie die Rechtmäßigkeit eines jeden Hoheitsaktes zu prüfen ist - sei er auch kompliziertester Natur.

Der zweite Durchgang
Der zweite Durchgang hat nun lerntheoretisch die Funktion, das zuvor Erarbeitete neu aufzubereiten und zu vertiefen. Er trägt deshalb den Namen: Rechtsschutzformen und Klausuraufbau.

In Ihrem Staatsexamen erwartet Sie im Öffentlichen Recht eine fallspezifische Klausur. Sie müssen deshalb eine Klausur auch schreiben können. Das ist beileibe keine Selbstverständlichkeit. Ihr Augenmerk muss darauf geschult werden zu erkennen, wo und wie Problemdarstellungen erfolgen müssen und natürlich auch an welchen Stellen dies absolut falsch wäre, um etwa eine kopflastige Klausur zu vermeiden. Das Öffentliche Recht ist die einzige Materie, bei der im Staatsexamen eine Prüfungsarbeit auf Sie wartet, von der Sie bereits im Vorfeld substanzielle Teile kennen - nämlich weite Teile der Zulässigkeit, aber auch der Begründetheit. Hierauf müssen wir reagieren.

Abgesehen davon muss das im ersten Durchgang Gelernte vertieft und fallbezogen eingebunden werden. Haben wir z.B. im ersten Durchgang die Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsaktes besprochen, so erfolgt die vorerwähnte Einbindung und Vertiefung im zweiten Durchgang, etwa bei der Besprechung der Anfechtungsklage; denn diese ist gem. § 113 I 1 VwGO dann begründet, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Der dritte Durchgang
Im dritten Durchgang werden nun die zuvor erlernten Kenntnisse in einer Art Kollisionsebene erneut erweitert, und zwar durch ihre Umsetzung in den wichtigsten Bereichen des Besonderen Verwaltungsrechts. Dieser Durchgang trägt deshalb den Namen: Die Systematik des Besonderen Verwaltungsrechts. Hier wiederholen wir das im 1. und 2. Durchgang Erlernte und verbinden es mit den Fragestellungen des Besonderen Verwaltungsrechts. An Hand von selektierten Examensproblemen erfolgt die Einübung.
Sämtliche Lernschritte, vom 1. bis zum 3. Durchgang, wiederholen bzw. üben Sie in unserem integrierten Klausurenkurs anhand von speziell auf die jeweiligen Inhalte abgestimmten Klausuren.
Danach erfolgt die Vervollständigung Ihrer Examensvorbereitung auf höchstem Niveau.
Das Erlernte wird jetzt (nachdem Sie das notwendige Wissen haben) an Hand von komplexen Examensklausuren und aktueller Rechtsprechung trainiert.
Schwierigkeiten bei der Sachverhalts- und Problemerfassung werden ebenso wie Problemanalyse und Problemlösung der Vergangenheit angehören.
Wir perfektionieren Ihre Fähigkeiten

  • an den richtigen Stellen zu punkten
  • Ihre Examensklausur in sprachlich überzeugender Form zu schreiben,
  • Ihre Examensklausur im Zeitrahmen zu bewältigen.

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